bundesgesetzblatt
für die republik österreich
Jahrgang 2004 Ausgegeben am 4. Oktober 2004 Teil II
379. Verordnung: Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, „Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“, Linz
379. Verordnung der
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen
„Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und
Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“,
„Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin
für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für
Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“,
Linz
Auf Grund des
§ 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, in Verbindung mit
den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes,
BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang
„Denk- und Gedächtnistraining“
§ 1. Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“,
Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Denk- und Gedächtnistraining“ als „Lehrgang
universitären Charakters“ zu
bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der
wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Denk- und Gedächtnistraining“ hat den
Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Denk- und
Gedächtnistrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer
Denk- und Gedächtnistrainer“ zu verleihen.
Lehrgang
„Lerncoaching“
§ 3. Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“,
Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Lerncoaching“ als „Lehrgang universitären
Charakters“ zu bezeichnen.
§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der
wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Lerncoaching“ hat den Absolventinnen
dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Lerncoach“ und den Absolventen
dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Lerncoach“ zu verleihen.
Lehrgang
„Legasthenie“
§ 5. Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“,
Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Legasthenie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 6. Die wissenschaftliche Leiterin oder der
wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Legasthenie“ hat den Absolventinnen
dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin für Legasthenie und
Teilleistungsschwächen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung
„Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004
in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.
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